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INTERNET-VERKAUF OSS

Die Registrierung für die polnische Mehrwertsteuer gibt Ihnen die Möglichkeit, auf polnischen Verkaufsplattformen wie Amazon oder allegro zu verkaufen.

Die MwSt-Registrierung ist jedoch auch mit bestimmten Verpflichtungen verbunden. Zunächst einmal muss die Mehrwertsteuer mit Hilfe der VAT-7-Steuererklärung abgerechnet werden, in der die Beträge der Verkäufe und Einkäufe in einem bestimmten Zeitraum angegeben werden. Die Erklärungen müssen dem Finanzamt monatlich oder vierteljährlich vorgelegt werden. Darüber hinaus muss jeder Verkauf und jeder Kauf in separaten Mehrwertsteuerregistern erfasst werden.

Ab 2018 ist es in Polen zusätzlich verpflichtend, JPK-Dateien einzureichen, die alle Kauf- und Verkaufstransaktionen dokumentieren.

Wenn der Wert der von einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen im Versandhandel erzielten Umsätze den im Zielland festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, ist der Vorgang in dem Land steuerpflichtig, in dem wir ansässig sind. Andernfalls ist der Umsatz in dem Land zu versteuern, in dem der Verkauf stattfindet, so dass das Unternehmen gezwungen ist, sich in diesem Land für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.

Der Schwellenwert für den Versandhandel entspricht dem Nettoumsatz, den der Verkäufer im Bestimmungsland erzielt. Der Schwellenwert für den Versandhandel ist von Land zu Land unterschiedlich. Jeder Mitgliedstaat legt seinen eigenen Schwellenwert fest.

In Polen liegt der Schwellenwert für Internetverkäufe bei 160.000 PLN (37.859 EUR). Sobald dieser Schwellenwert überschritten wird, muss man sich für die polnische Mehrwertsteuer registrieren lassen und die Rechnung mit 23 % ausstellen.

Die B.A.U.M.S Steuerberatung Polen bietet einen umfassenden Service für die Registrierung und Einreichung von Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuererklärungen in Polen.

Dieser Prozess besteht aus 4 Stufen:

  • Steuerliche Analyse
  • MwSt.-Registrierung und -Nummerierung
  • Verbuchung von Rechnungen
  • Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen bei den polnischen Steuerbehörden
  • Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Soll die Mehrwertsteuer im Land des Verbrauchers abgerechnet werden?

Die Art der Abrechnung von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Waren hängt davon ab, ob Sie die Grenze von 10.000 € des Wertes von Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher aus anderen Ländern der Europäischen Union auf Jahresbasis überschreiten.

Sie zählen zu dieser Grenze:

den Wert der Lieferungen von Gegenständen, die an Verbraucher aus anderen Ländern der Europäischen Union verkauft werden,

der Wert von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen (sogenannte TBE-Dienste), die an Verbraucher aus anderen Ländern der Europäischen Union erbracht werden.

Wichtig! Die Grenze von 10.000 € gilt für Ihre gesamten Verkäufe in alle Länder der Europäischen Union. Sie dürfen sie weder im laufenden noch im vorangegangenen Steuerjahr überschreiten.

Wenn der Wert Ihrer Verkäufe an EU-Verbraucher die Grenze nicht überschreitet, haben Sie eine von drei Möglichkeiten:

1. Sie verbuchen Ihre Verkäufe auf die gleiche Weise wie Inlandsverkäufe,

2. Sie lassen sich freiwillig für die Mehrwertsteuer im Land des Verbrauchers registrieren,

3. Sie lassen sich für die OSS-Mehrwertsteuer registrieren, wobei Sie alle Verkäufe an Verbraucher aus anderen EU-Ländern erfassen.