Dienstleistungen

Buchhaltungsdienstleistungen für Transportunternehmen

Bei Transportdienstleistungen, die von polnischen Unternehmen in Deutschland erbracht werden, hängt die Situation hinsichtlich der Registrierung für die deutsche Mehrwertsteuer von mehreren Faktoren ab.

Wenn ein polnisches Unternehmen nicht in Deutschland ansässig ist, aber seine Dienstleistungen oder Waren an deutsche Unternehmer verkauft, ist es nicht verpflichtet, sich bei den deutschen Steuerbehörden für die Mehrwertsteuer zu registrieren.

In diesem Fall ist der anwendbare Steuersatz die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren (ITA) mit einem Steuersatz von 0 %. Dienstleistungen hingegen sollten nach dem Reverse-Charge-Satz abgerechnet werden, bei dem der Käufer verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer an das deutsche Finanzamt abzuführen.

Anders verhält es sich, wenn die Personenbeförderung auf deutschem Staatsgebiet erfolgt, denn dann entsteht die Steuerpflicht am Ort der Leistungserbringung, einschließlich der vom Transportunternehmen zurückgelegten Strecke.

Ein polnisches Unternehmen, das Personen über deutsches Hoheitsgebiet befördert, muss die deutsche Umsatzsteuer selbst erklären und abführen, unabhängig davon, ob es diese Leistungen an nicht gewerbliche natürliche Personen (Verbraucher) oder an ein deutsches Unternehmen oder eine andere Einrichtung erbringt.

In Deutschland können so genannte Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, d. h. Unternehmen, deren (potenziell steuerpflichtiger) Umsatz im vorangegangenen Steuerjahr 17500 EUR nicht überschritten hat und deren voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50 000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Befreiung gilt jedoch nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Steuerbefreiung nur für Unternehmen gilt, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Wenn ein polnisches Unternehmen keinen Hauptsitz in Deutschland hat und seine Dienstleistungen oder Waren an deutsche Auftragnehmer verkauft, unterliegt es nicht der Pflicht zu Umsatzsteuervoranmeldung beim deutschen Finanzamt.

In diesem Fall gilt die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren (WDT) mit einem Satz von 0%. Dienstleistungen sollten jedoch zum Reverse Charge-Satz verrechnet werden, wenn der Käufer verpflichtet ist, die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt zu begleichen.

Anders verhält es sich mit einem Personenverkehr auf dem Gebiet von Deutschland, da die Steuerpflicht an dem Ort entsteht, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Hier berücksichtigt man die  vom Transportunternehmen zurückgelegte Strecke.

Ein polnisches Unternehmen, das Personenbeförderungen auf dem Gebiet von Deutschland durchführt, muss die Umsatzsteuer unabhängig nachweisen und abrechnen, unabhängig davon, ob es solche Dienstleistungen für natürliche Personen erbringt, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Verbraucher), oder für ein deutsches Unternehmen oder jedes anderes Unternehmen liefert

In Deutschland können von der Umsatzsteuer-Steuerbefreiung kleine Unternehmen (Kleinunternehmern) profitieren, d. h. Unternehmen, deren Umsatz (potenziell steuerpflichtig) im vorangegangenen Steuerjahr 17.500 EUR nicht überstieg und dessen prognostizierter Umsatz im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ausnahme nur für Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland gilt

Beförderer, die die allgemeinen Grundsätze der Umsatzsteuer-Steuerabrechnung anwenden, müssen:

  • das Unternehmen in Finanzam als Umsatzsteuer-Steuerzahler anmelden,
  • für jeden Bus, der für die Beförderung von Fahrgästen auf deutschem Gebiet verwendet wird, die betreffende Bescheinigung erhalten.

Diese Unterlage ist bekannt als Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland gewordenen Unternehmers der grenzüberschreitenden Personenbe-förderungen mit im Inland anerkennenden Kraftomnibussen ausgenommen (§ 18 Abs 12 Satz 2 UStG) bekannt.

Der Unternehmer ist dann verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. Tag des Folgemonats eine periodische oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzubereiten und elektronisch an das Finanzamt zu senden.

Eine ähnliche Anmeldungspflicht gilt für die Einfuhr von Waren mit Zollabfertigung in Deutschland, den Kauf von Waren in Deutschland von einem Lieferanten, der in einem anderen Mitgliedstaat für die Umsatzsteuer registriert ist, den Verkauf von Waren in Deutschland an nicht registrierte Unternehmen zu Umsatzsteuerzwecken und den Transport dieser Waren, wenn sein Verkaufswert in einem Kalenderjahr die Höhe von 100.000 EUR nicht überschreitet.

B.A.U.M.S. Steuerberatung Poland Sp. Z oo bietet Unterstützung bei allen Formalitäten im Zusammenhang mit der Pflicht zu deutscher Umsatzsteuervoranmeldung und anschließend der monatlichen Vorlage der Erklärungen.

Wenden Sie sich an uns, damit wir das Angebot und Bedingungen der Zusammenarbeit vorstellen.

* Die auf der Website bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen rechtlichen Zwecken und können nicht als Rechtsberatung behandelt werden. Der Inhaber der Website ist für die Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen nicht verantwortlich.

Spediteure, die die Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, :

  • sich bei der Finanzam als Umsatzsteuer registrieren zu lassen,

  • für jeden Bus, der in Deutschland zur Personenbeförderung eingesetzt wird, eine Bescheinigung zu erhalten. Diese Bescheinigung heißt Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland ansässigen Unternehmers der grenzüberschreitende Personenbe-förderungen mit im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Der Unternehmer ist dann verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Eine ähnliche Registrierungspflicht gilt für die Einfuhr von Waren mit Zollabfertigung in Deutschland, den Kauf von Waren in Deutschland von einem Lieferanten, der in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registriert ist, den Verkauf von Waren in Deutschland an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmen und die Beförderung dieser Waren, wenn der Wert dieser Verkäufe in einem Kalenderjahr 100.000 EUR übersteigt.

B.A.U.M.S. Steuerberatung Poland Sp. z.o.o. bietet Unterstützung bei allen Formalitäten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Registrierung für die deutsche Umsatzsteuer und der anschließenden Abgabe der monatlichen Steuererklärungen.

Zu diesem Zweck laden wir Sie ein, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um unser Angebot und die Bedingungen der Zusammenarbeit vorzustellen.

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